Die BGVP-Prüfungsordnung im IRJGV und IDG
Vorwort
Die Ziele des IRJGV/IDG und der daraus ableitbare Umgang mit dem Sozialpartner Hund lassen sich nicht zuletzt aus den jeweiligen Satzungen ableiten.Hier soll noch einmal verdeutlicht werden, was uns in der Tat von anderen Organisationen, die ähnliche Angebote wie unsere Begleithundeausbildung bieten, unterscheidet: die Begleithundeausbildung, die allen Rasse- und Mischlingshunden angeboten wird, ist keine Variante des Hundesports sondern ist vielmehr die Vermittlung von Hilfen zur Erziehung eines Familienhundes, der vertrauensvoll, möglichst problemlos und gut sozialisiert mit seinen Menschen in einem eher partnerschaftlichen Verhältnis zusammenlebt.Diesem Ziel sind bei uns viele Rituale und formale Auflagen im Umgang Mensch - Hund, in klassischen Hundevereinen in der Regel eherne Grundsätze, untergeordnet; teilweise wurden einige dieser „Üblichkeiten“ abgeschafft, nicht zuletzt deswegen, weil sie auf der Basis des heutigen Wissens vom Hund, angesichts veränderter ethischer Auffassungen in dieser Gesellschaft im Umgang mit Tieren nicht mehr haltbar sind. Hinzu kommt, dass es sich bei der überwiegenden Mehrheit der Hundeführer um Familienhundebesitzer handelt, die das oben beschriebene Ziel auch anders erreichen können.
Beispiele zum besseren Verständnis:
Wenn es heutzutage unstrittig ist, dass die Kommunikation zwischen Mensch und Hund so entscheidend wichtig ist, dann muss Körpersprache bei der BGVP nicht nur erlaubt sein, im Gegenteil, sie ist sogar erwünscht, wenn dadurch der Hund „Gehorsam“ zeigt, - und das auch noch freudig, - eine regelmäßig in allen Prüfungsordnungen auftauchende Forderung, die allzu oft Wunschtraum bleibt!
Daraus wiederum folgt, dass natürlich Hör- und Sichtzeichen erlaubt sind.
Wie schnell die hundliche Umsetzung auf derartige Hör- und/oder Sichtzeichen erfolgt, ist rassespezifisch zu beurteilen und kann somit niemals generalisiert werden. Wir wollen keinen stupiden „Kadavergehorsam“ sondern bemühen uns, dem Hund trotz berechtigter Anforderun-gen an seinen „Grundgehorsam“ nicht seine Persönlichkeit zu nehmen, da diese bekanntlich bei jedem einzelnen Hund eine völlig individuelle Ausprägung hat.
Während der Einsatz tierschutzrelevanter Erziehungsmittel untersagt ist, gibt es keinen Grund, bewährte Hilfsmittel wie Brustgeschirr oder Kopfhalfter (Halti) zu verbieten. Es gibt auch keine Notwendigkeit, dem Hundeführer vorzuschreiben, in welcher Hand er welche Art von Leine zu halten hat. Auch wenn -wie hier aufgeführt- auf manches verzichtet wird, was in der klassischen Hunde-erziehung immer noch eine große Rolle spielt, beweist die Praxis immer wieder, daß es dennoch möglich ist, gut erzogene und somit kontrollierbare Hunde zu haben, die andere nicht gefährden oder belästigen.
I. Richtlinien
a) Allgemeines
Die Begleithunde-Gehorsams-Verkehrssicherheitsprüfung (BGVP) ist der Abschluß der Begleithundeausbildung, die sich -je nach Lernfähigkeit des Hundes und des Hundeführers- über mehrere Monate erstreckt.
Mit der BGVP ist kein Leistungswettbewerb verbunden; sie wird daher nur mit „bestanden“ oder auch „nicht bestanden“ beurteilt und im erfolgreichen Falle durch das Ausstellen des Begleithundepasses des Internationalen Rasse-, Jagd-, Gebrauchshundeverbandes (IRJGV) bestätigt.
Die nach einem Punktsystem vorzunehmende Bewertung dient lediglich den Richtern als Hilfe und erlaubt nachvollziehbare Vergleichbarkeit, die z.B. bei amtlicher Anerkennung als Verhaltenstest unverzichtbar ist.
b) Zulassung
Teilnehmende Hunde sollten zum Zeitpunkt der Prüfung möglichst 12 Monate alt sein, um da-durch, die wegen der noch nicht abgeschlossenen Entwicklung des Hundes zu erwartenden Veränderungen, in Grenzen zu halten.
Wie schon bei der Ausbildung, muß eine gültige Bescheinigung über die Tollwutimpfung vorgelegt werden (anzustreben ist eine Vollschutzimpfung).
Offensichtlich kranke oder verwundete Hunde dürfen nicht teilnehmen; läufige Hündinnen starten am Ende der Teilnehmerteams.
Problemhunde, die am Ende der Ausbildung noch aggressives Verhalten gegenüber Personen oder anderen Hunden zeigen, können zur Prüfung nicht zugelassen werden; an der BGVP sollte ohnehin nur nach fachlich fundiertem Vorschlag des Übungsleiters teilgenommen werden!
c) Grundsätzliches
Für alle praktischen Übungen der BGVP gilt:
Der Hundeführer führt seinen Hund mit durchhängender Leine bzw. in der Freifolge (ohne Leine) an seiner linken Seite; in begründeten Ausnahmen kann der Hund rechts geführt werden. Der Hund soll Richtungsänderungen und Wendungen bereitwillig annehmen. Zu vermeiden sind Vorprellen, Zurückbleiben, nach der Seite Ausbrechen oder Zerren an der Leine, das Stehenbleiben (Verweigern) oder Verbellen anderer Personen und Hunde. Hör- und/oder Sichtzeichen dürfen beim Angehen, bei Richtungsänderungen und Wendungen gebraucht werden.
Für die fünf Übungen der Gehorsamkeitsprüfung müssen 70 von 100 Punkten erreicht werden. Wird eine der fünf Übungen als „nicht bestanden“ gewertet (weniger als die Hälfte der Punktzahl), kann diese Übung innerhalb von 4 Wochen wiederholt werden (Nachprüfung).
Bei aggressivem Verhalten des Hundes bei der Gehorsamkeitsprüfung, gilt diese Prüfung als „nicht bestanden“, auch wenn die erforderliche Punktzahl erreicht wurde.
Der Einsatz von Hilfsmitteln ist erlaubt (u.a. Brustgeschirr, „Halti“, Bällchen, um den Hund vorauszuschicken). Die Verwendung von „Leckerli“ ist nur nach abgeschlossener Übung erlaubt, dagegen ist gegen gelegentliche verbale bzw. taktile Kommunikation mit dem Hund -auch während der Übung- nichts einzuwenden.
Angesichts der Tatsache, daß durch Zucht- bzw. Haltungsfolgen viele Hunde über kein oder nur spärliches Bauchfell verfügen, kann der Hund bei Ablegeübungen bei entsprechender Witterung z.B. auf einer Decke abgelegt werden (z.B. Übung 3).
Die Gehorsamkeitsprüfung kann -wie auch alle anderen Teilprüfungen der BGVP- wiederholt werden. Näheres regeln die Landesgruppen.
d) Richter
Die BGVP wird von einem Prüfungsleiter (PL) und einem weiteren BGVP-Richter abgenommen; die Zusammensetzung des Richterteams und die Benennung des PL werden von der zustän-digen LG organisiert. Die Richter dürfen nicht an der Ausbildung der zu prüfenden Hunde beteiligt gewesen sein (sie sollten die Hunde möglichst nicht kennen).
Bei besonderen Zwischenfällen ohne Zutun des HF kann der PL den HF während der Übung anhalten bzw. er kann die Übung unterbrechen. Wie die Übung fortgesetzt wird, entscheidet der PL.
Alle in den „Richtlinien“ und in der „Prüfungsordnung“ nicht aufgeführten Fälle werden durch den PL nach Abstimmung mit dem zweiten Richter entschieden.
Die Entscheidungen des PL sind unanfechtbar.
II. Die Begleithunde-, Gehorsams-, Verkehrssicherheitsprüfung (BGVP)
Die BGVP besteht aus drei aufeinander aufbauenden Prüfungen:
- Sachkundeprüfung des Hundehalters/Hundeführers
- Verhaltens- und Verkehrssicherheitsprüfung
- Gehorsamkeitsprüfung.
1. Sachkundeprüfung des Hundehalters/Hundeführers
Während der Ausbildung wurde der HF/HH hinreichend über Haltung und Pflege sowie über die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen informiert (u.a. Aushändigung und Bearbeitung des Fragenkataloges - 172 Fragen - IRJGV/IDG).
Bei der gegen Ende der Ausbildung durchzuführenden schriftlichen Sachkundeprüfung müssen von 50 Fragen mindestens 34 Fragen richtig beantwortet werden, um zu den beiden weiteren Prüfungen zugelassen zu werden.
Der Zeitpunkt ist so zu wählen, dass im Falle des „Nichtbestehens“ eine Wiederholung noch vor dem Termin der beiden weiteren Prüfungen möglich ist.
Weitere Wiederholungsmöglichkeiten regeln die Landesgruppen.
2. Verhaltens- und Verkehrssicherheitsprüfung
Bei dieser Prüfung soll der Hund unbeeindruckt vom Straßenverkehr und Umweltreizen sein. Gegenüber Autos, Radfahrern, Fußgängern, Personengruppen, fremden oder gleich-geschlechtlichen Hunden hat der Hund unbeeinflussbar zu bleiben. Er wird mit akustischen, optischen und olfaktorischen Reizen sowie mit körperlichen Berührungen konfrontiert, die lebensnahen Alltagssituationen entsprechen.
Dies können sein:
- Aufspannen eines Regenschirms
- Begrüßung von anderen Personen mit Hunden
- Stock/Mütze fallen lassen
- Radfahrer/Jogger
- Menschen mit Stock
- Kinderwagen
- Wedeln mit Tuch
- umherfliegendes Papier o.ä.,
- Klappen von Autotüren
- Autohupe
- schreiende, spielende, laufende Kinder
- laute Radiogeräusche
- Glockengeläute
- Klingel
- Platzen eines Luftballons
- wechselnder Bodenbelag/Untergrund
- zufällige Berührung von vorbeigehenden Passanten
- Begegnungen der Hunde untereinander in willkürlichen Situationen,
einzeln und mit der gesamten Gruppe.
Die Übungen werden zum Teil in belebten Fußgängerzonen durchgeführt mit Hundeführer und Hund und/oder nur mit dem z.B. an einer Bank angeleinten Hund, während der Hundeführer sich aus der Sichtweite des Hundes entfernt.
Beispiele:
- Auf Anweisung des PL geht der HF mit dem angeleinten Hund auf dem Gehweg eines Straßenabschnittes. Der Hund soll gelöst neben seinem HF „bei Fuß“ gehen. Dabei weder vorauseilen noch hinterher trotten. Gegenüber entgegen kommenden Fußgängern und dem Straßenverkehr hat sich der Hund gleichgültig zu verhalten.
- Hund und HF werden von einer vorbei laufenden Person geschnitten.
Ein von hinten kommender Radfahrer überholt den Hund und den HF.
Beim Überholen gibt er Klingelzeichen.
- Auf Anweisung des PL überqueren Hund und HF die Straße. Der HF bleibt vor dem
Überqueren der Straße stehen. Der Hund sitzt (steht) dicht an der linken Seite des HF.
Nach dem HZ „Fuß“ überqueren Hund und HF zügig die Straße. Der Hund hat sich dicht
an der linken Seite des HF zu halten.
- Der HF geht mit seinem Hund auf eine Person mit Hund zu, bleibt bei ihr stehen, begrüßt
sie mit Handschlag und unterhält sich mit ihr. Der Hund kann bei der Unterhaltung stehen,
liegen oder sitzen. Er muß sich aber ruhig verhalten.
· Die Verhaltensprüfung gilt als bestanden, wenn von 155 möglichen Punkten
mindestens 105 erreicht wurden.
· Zeigt der Hund bei der Verhaltensprüfung aggressives Verhalten, gilt diese Prüfung
als „nicht bestanden“, auch wenn die erforderliche Punktzahl erreicht wurde.
- Eine Teilnahme an der Gehorsamkeitsprüfung ist dann nicht mehr möglich.
· Die Verhaltensprüfung kann wiederholt werden. Näheres regelt die Landesgruppe.



